Die Weiterziehungsbeklagte beruft sich vorab auf die verfassungsmässigen Rechte der Eigentumsgarantie (Art. 22ter des Bundesverfassungs der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [BV], SR 101) und der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV), deren wesentlicher Bestandteil insbesondere die Vertragsfreiheit, d. h. das Recht ist, bei Ausübung eines privatwirtschaftlichen Gewerbes den Vertragspartner frei auszuwählen und den Inhalt des Vertrages ohne staatlichen Zwang frei auszuhandeln.