insbesondere Personen in bescheidenen ökonomischen Verhältnissen haben eine beschränkte Freiheit in bezug auf die Wahl der Art des Wohnobjektes. Diese faktischen Grenzen der Vertragsfreiheit des Mieters schränken auch seine Freiheit der Willensentscheidung bezüglich der von ihm in Zusammenhang mit einer Mietbewerbung verlangten Bekanntgabe von Daten ein. Es kann daher nicht generell davon ausgegangen werden, die Bekanntgabe der Daten beinhalte per se eine rechtswirksame Einwilligung. c. Beispiele für ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person sind in der (nicht abschliessenden) Aufzählung von Art. 13 Abs. 2. Bst.