11 Mit dem EDSB ist anzunehmen, dass der Mietbewerber in seiner Vertragsfreiheit insofern eingeschränkt ist, als es sich beim Bedürfnis nach einer Wohngelegenheit um ein zwingendes Bedürfnis handelt und dass darin eine gewisse faktische Einschränkung der Vertragsfreiheit als Abschlussfreiheit liegt. Im weitern wird die Freiheit des Mietbewerbers in der Wahl der Mietobjekte durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse faktisch beschränkt; insbesondere Personen in bescheidenen ökonomischen Verhältnissen haben eine beschränkte Freiheit in bezug auf die Wahl der Art des Wohnobjektes.