- der Zweck der Frage, insbesondere der Zusammenhang mit dem Mietvertragsschluss klar ersichtlich ist; - auf den Charakter der Einwilligung hingewiesen wird; - der Mietbewerber nicht durch eine Zwangslage in der Freiheit, sich um ein Mietobjekt zu bewerben oder nicht zu bewerben, bzw. gewisse Fragen im Bewerbungsformular unbeantwortet zu lassen, eingeschränkt ist.