Der Einwilligende muss frei und in Kenntnis der sich aus seinem Entscheid ergebenden Konsequenzen entscheiden können («consentement libre et éclairé»), was voraussetzt, dass er über alle Grundlagen, die für seinen Entscheid erheblich sein können, im Bilde ist (vgl. Deschenaux/Steinauer, a. a. O., N. 588). Aufgrund der vorstehend genannten Grundsätze kann eine rechtswirksame Einwilligung des Mietbewerbers, der das Formular wissentlich und willentlich ausfüllt und dem potentiellen Vermieter einreicht, in der Regel angenommen werden, sofern: - keine übermässig in die Privatsphäre eindringenden (namentlich keine blossstellenden) Fragen gestellt werden;