, Bern 1993, S. 145). Der Einwilligende muss frei und in Kenntnis der sich aus seinem Entscheid ergebenden Konsequenzen entscheiden können («consentement libre et éclairé»), was voraussetzt, dass er über alle Grundlagen, die für seinen Entscheid erheblich sein können, im Bilde ist (vgl. Deschenaux/Steinauer, a. a. O., N. 588).