Nach dessen Abs. 1 ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (idem Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). b. Ob eine gültige Einwilligung vorliegt, ist aufgrund der tatsächlichen Situation im Einzelfall zu entscheiden. Eine bestimmte Form ist nicht erforderlich; je heikler die Daten sind, desto höher die Anforderungen an die Einwilligung (Markus Hünig, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, hiernach: Kommentar DSG, N. 3/4 zu Art. 13).