12 Abs. 2 DSG insbesondere: - Bearbeitung von Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG (Bst. a), - Bearbeitung von Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen (Bst. b), - Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile an Dritte (Bst. c), soweit nicht ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Rechtfertigungsgründe nennt Art. 13 DSG: Nach dessen Abs. 1 ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (idem Art.