10 Das Vorliegen eines Systemfehlers im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG setzt voraus, dass eine Datenbearbeitung geeignet ist, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen. a. Relevant ist eine Verletzung der Persönlichkeit nur, wenn sie widerrechtlich ist (Art. 12 Abs. 1 DSG). Untersagt sind gemäss Art. 12 Abs. 2 DSG