15, 24, 26 und 31 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273; vgl. Art. 19 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, SR 173.31). Bei der Beurteilung des ihr unterbreiteten Streitgegenstandes ist die Kognition der EDSK nicht eingeschränkt. Der Überprüfung unterliegt damit die Frage der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Empfehlung sowie auch ihre Angemessenheit aus der Sicht des Datenschutzes, bzw. die grundsätzliche Zulässigkeit der Empfehlung wie auch ihr Inhalt. Dabei sind ausschliesslich datenschutzrechtliche Massstäbe der Beurteilung zugrunde zu legen.