4, oben, S. 1). In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 1996 erklärte der EDSB die Frage nach dem Bestand geschäftlicher Beziehungen als unstatthaft mit der Begründung, dass Koppelungsgeschäfte unzulässig seien. Die Weiterziehungsbeklagte bestreitet, dass sich hier die Frage des Koppelungsgeschäftes stelle und hält im weitern fest, dass sie die entsprechenden Daten auch bei sich selber erheben könnte. IV. Kognition der EDSK