Sofern sie für die Einholung amtlicher oder privater Auskünfte erforderlich sei, müsse ausdrücklich auf diesen Zweck hingewiesen werden. - Alter und Geschlecht der Kinder (Ziff. 3 der Empfehlung, oben, S. 1). Die Empfehlung führt zu diesem Punkt aus, dass der Vermieter bei Änderungen der familiären Situation des Mieters nur künden darf, wenn ihm daraus wesentliche Nachteile erwachsen und somit Angaben über die familiäre Situation von Anfang an für ihn nur einen beschränkten Wert haben. - Einkommen: Das Einkommen soll nur beschränkt in 10 000er-Schritten bis Fr. 100 000.- bekanntgegeben werden müssen; es könne auch nach dem Verhältnis zwischen Miete und Einkommen gefragt werden (Ziff.