Sofern die Angabe von der Einwohnerkontrolle oder einer andern Behörde verlangt wird, dürfe sie nur bei Personen erhoben werden, für welche die Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist, d. h. in der Regel die einziehenden Mieter. Das gleiche gelte für nähere Angaben wie die Art der Aufenthaltsbewilligung. Ebenfalls als grundsätzlich unzulässig erklärt wird die Frage nach dem Heimatort, die insbesondere nicht dazu verwendet werden dürfe, die Frage nach der Nationalität indirekt zu stellen. Sofern sie für die Einholung amtlicher oder privater Auskünfte erforderlich sei, müsse ausdrücklich auf diesen Zweck hingewiesen werden. - Alter und Geschlecht der Kinder (Ziff.