7 Zivilrichters in einem konkreten Einzelfall. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens könne lediglich die Untersuchung der Rechtmässigkeit der Empfehlung des EDSB vom 21. November 1994 sein. (...) 2. Gegenstand der Beurteilung gemäss Art. 29 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 1 Bst. a DSG ist die vom EDSB an die EDSK weitergezogene Empfehlung vom 21. November 1994. Dabei ist diese nur insoweit zu prüfen, als ihr Inhalt in bezug auf das von der Weiterziehungsgegnerin verwendete Formular relevant