nach Auffassung der Weiterziehungsbeklagten wäre dies aufgrund der Kompetenzregelung der Art. 27 und 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) lediglich gegenüber einem Bundesorgan, nicht jedoch gegenüber einem privaten Datenbearbeiter zulässig. Gegenstand der Beurteilung könne nicht das von der Weiterziehungsbeklagten verwendete Formular für Mietinteressenten sein. Weder der Rekurskommission noch dem EDSB stehe eine allgemeinverbindliche rechtliche Beurteilung des Formulares zu; eine solche wäre Sache des