Sie macht geltend, das Begehren des EDSB im Abschnitt III der Stellungnahme vom 31. Januar 1996 sei von vornherein als unzulässig aus dem Recht zu weisen. Der Weiterziehungskläger beantragt dort, die EDSK habe zu entscheiden, dass die Weiterziehungsbeklagte sich inskünftig bei der Bearbeitung von Personendaten im Hinblick auf die Auswahl eines Mieters sowohl bei der Gestaltung des Anmeldeformulars als auch in den übrigen Datenbearbeitungen an seine Empfehlung vom 21. November 1994 zu halten habe. Diese erhalte dadurch faktisch Zwangscharakter; nach Auffassung der Weiterziehungsbeklagten wäre dies aufgrund der Kompetenzregelung der Art.