1. Die Weiterziehungsbeklagte beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 1996, die Beschwerde des EDSB sei abzuweisen und dessen Empfehlung im Sinne der Erwägungen als unzulässig zu bezeichnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Vorinstanz. Sie macht geltend, das Begehren des EDSB im Abschnitt III der Stellungnahme vom 31. Januar 1996 sei von vornherein als unzulässig aus dem Recht zu weisen.