Im weitern stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Empfehlungen mehr aus mieterpolitischen als aus Datenschutzgründen erfolgt seien. Die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) befand mit einem Zwischenentscheid vom 15. Dezember 1995 (VPB 62.42 A), dass auf die Weiterziehung nur in bezug auf die Weiterziehungsbeklagte Nr. 2 eingetreten werden könne, dass hingegen, soweit sich die Weiterziehung gegen weitere Adressaten oder unbestimmte Vermieter richte, darauf nicht eingetreten werde.