Weiter wurde diese Empfehlung im Bundesblatt vom 22. November 1994 (BBl 1994 V 412 ff.) publiziert. B. Im Anschluss hieran haben sich nebst fünf Privatpersonen verschiedene Gesellschaften (darunter die Grossvermieterin A) und Interessenverbände zu dieser Empfehlung in einem negativen Sinne geäussert und diese zum Teil ausdrücklich abgelehnt. C. Mit Eingabe vom 1. Februar 1995 zog der EDSB seine Empfehlung an die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) weiter. Er beantragte dieser, zu entscheiden, dass die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen nur im in der Empfehlung vom 21. November 1994 umschriebenen Umfang und unter den dort präzisierten