- Grundsätzlich ist die Einschränkung der Vertragsfreiheit des Vermieters durch die Empfehlungen des EDSB im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zulässig(E. V/2). - Bezüglich Wartelisten kann eine gültige Einwilligung zur Datenbekanntgabe vorausgesetzt werden (E. V/3). - Die Einwilligung zur Einholung von Referenzen muss ausdrücklich erfolgen (E. V/4). - Für die Rechtfertigung der Datenerhebung nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a DSG ist die Wesentlichkeit der Daten für die Auswahl des geeigneten Vertragspartners entscheidend; die Interessen der bisherigen Mitmieter sind hierbei (vom Vermieter) zu berücksichtigen (E. V/5). - Beurteilung von Einzelfragen (E. V/6).