- Eine rechtswirksame Einwilligung kann nicht generell angenommen werden (E. V/1b). - Gegenüberstellung des Interesses des Vermieters an den von ihm gewünschten Daten und des Interesses des Mitbewerbers an der Wahrung seiner Privatsphäre im Rahmen der Prüfung, ob eine Datenerhebung widerrechtlich im Sinne von Art. 12 DSG ist und ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Bst. a DSG vorliegt (E. V/1c). - Grundsätzlich ist die Einschränkung der Vertragsfreiheit des Vermieters durch die Empfehlungen des EDSB im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zulässig(E. V/2). - Bezüglich Wartelisten kann eine gültige Einwilligung zur Datenbekanntgabe vorausgesetzt werden (E. V/3).