{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42B--_1996-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003914.pdf?ID=150003914", "Checksum": "ec461dca40b3f0b36a0705f0ef70adab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:59", "Checksum": "133cf6516ed162cffa20511a118281c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r\n\n 15\nsein, als sie ein Kriterium für mögliche zeitliche Grenzen der Mietdauer\nenthält. Indessen ist für die Vorselektion und insbesondere die Führung\nvon Wartelisten die Unterscheidung in Schweizer/Ausländer als genügend zu\nerachten. Das Interesse, dass nicht unverträgliche Mitmieter im gleichen\nHaus zusammenkommen, lässt sich ohne weiteres bei der definitiven\nWohnungsvergabe berücksichtigen. Die Empfehlung ist deshalb insoweit\nzu bestätigen, als sie die weitergehende Fragestellung als nach den Kriterien\nSchweizer/Ausländer als unzulässig bzw. nur unter besondern Umständen\nzulässig erklärt.\nd) Arbeitgeber, Arbeitsort\nZulässig sind laut der Empfehlung die Fragen nach der ausgeübten Tätigkeit\nder dem Mietvertrag als Partei beitretenden und der mit dem Mieter von\nGesetzes wegen solidarisch haftenden Personen sowie nach deren Arbeitgeber.\nAngaben über Adresse und Telefon-Nr. des Arbeitgebers und Dauer des\nArbeitsverhältnisses werden nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt.\nGefragt wird im Formular der Weiterziehungsbeklagten nur nach dem\nArbeitsort. Richtig ist, dass dieser in der Regel die Ermittlung von Adresse und\nTelefon-Nr. ermöglicht. Der Weiterziehungsbeklagten ist aber zuzubilligen,\ndass auch der Arbeitsort allenfalls eine Hilfe für die Auswahl des geeigneten\nWohnobjektes sein kann. Aufgrund der Interessenabwägung ist die Angabe\ndes Arbeitsortes zuzulassen, aber ausdrücklich als fakultativ zu erklären.\nDer Mieter nimmt damit allenfalls in Kauf, dass ihm auch eine bezüglich\nArbeitsweg ungeeignete Wohnung angeboten wird oder dass er andernfalls\neine Absage riskiert, was angesichts der beidseitigen Interessenlage als\nzumutbar erscheint.\ne) Einkommen\nDie aufgrund der Empfehlung zulässige Frage nach dem Einkommen in\nabgestuften 10 000-Fr.-Schritten bis Fr. 100 000.- erscheinen für den Vermieter\nals genügend, um die Situation des Mietinteressenten abzuschätzen. Der\nUmstand, dass in einzelnen Kantonen Steuerdaten öffentlich aufliegen,\nvermag einen weitergehenden Eingriff in den Persönlichkeitsschutz nicht\nzu rechtfertigen. Das tatsächliche und das steuerbare Einkommen differieren\nerheblich voneinander. Die vorzitierte Praxis einzelner Kantone betreffend\ndie öffentliche Bekanntgabe von Steuerdaten erscheint zudem im Lichte des\nheutigen Datenschutzrechts wie auch des Steuerrechts nicht unproblematisch.\nDie Empfehlung ist insoweit zu bestätigen.\nf) Restschuld auf Mobiliar\nZiffer 4 letztes Lemma (oben, S. 1) der Empfehlung untersagt, punktuelle\nAngaben zur finanziellen Situation des Mietinteressenten zu erheben, die über\ndas grundsätzlich Zulässige hinausgehen, aber dennoch kein vollständiges Bild\nder finanziellen Situation des Mietinteressenten ergeben. Hierunter fällt im\nFormular der Weiterziehungsbeklagten die Frage nach einer Restschuld auf\nMobiliar.\nNachdem ein Retentionsrecht des Vermieters an eingebrachten Mobilien des\nMieters nur noch bei Geschäftsmieten besteht, ist die Frage im Zusammenhang\nmit dem Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung irrelevant und\ndaher unzulässig.\n\n16\ng) Anzahl Autos\nDiese Frage kann vom Gesichtspunkt des Interesses des Vermieters, verfügbare\nAutoeinstellplätze zu vermieten und den Bedarf des Mietinteressenten an\nsolchen zu klären, für den Vertragsschluss relevant sein. Anderseits ist\ndie Frage aus der Sicht des Persönlichkeitsschutzes unproblematisch. Die\nEmpfehlung, wonach diese Frage nur unter besonderen Voraussetzungen\nals zulässig erklärt wird, ist deshalb zu korrigieren. Die Frage ist ohne\nEinschränkung zuzulassen.\nh) Name und Adresse des derzeitigen Hauseigentümers\nDie Empfehlung erscheint in diesem Punkt als angemessen. Dies wird von der\nWeiterziehungsbeklagten im wesentlichen auch anerkannt.\ni) Versicherungs- bzw. andere geschäftliche Beziehungen zur\nWeiterziehungsbeklagten\nDie Empfehlung richtet sich nur gegen die Frage nach der Absicht künftiger\nGeschäftsabschlüsse (Koppelungsgeschäfte). Die Frage nach bestehenden\nRechtsbeziehungen fällt deshalb nicht unter die Empfehlung.\nj) Frage nach den gewünschten Räumlichkeiten\nDiese Frage fällt unter die nach der Empfehlung nur unter besonderen\nVoraussetzungen zulässige Frage nach den Anforderungen, welche an die\nWohnung gestellt werden.\nDie Angabe ist für die Auswahl der geeigneten Vertragspartei bzw. des\ngeeigneten Wohnobjektes relevant und klarerweise ohne Einschränkung\nzuzulassen.\nk) Grund der Wohnungssuche\nDiese Frage ist nach den Empfehlungen ebenfalls nur unter besonderen\nVoraussetzungen zulässig (Ziff. 3).\nNach Auffassung der EDSK ist die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Frage\nin der vorliegenden Form nicht schlüssig zu beurteilen, weil die Frage hierfür\nals zu vage erscheint. Eine Wohnungssuche kann z. B. durch die geografische\nLage (Nähe zum Arbeitsort) oder sich ändernden Raumbedarf des Mieters\nbegründet sein. Solche Angaben sind datenschutzrechtlich unbedenklich. Die\nheiklere und für den Vermieter erhebliche Frage, ob die bisherige Wohnung\ndurch den Vermieter gekündigt wurde und wenn ja, warum, ist nach Ziffer 1\nder Empfehlungen dagegen ohne weiteres zulässig.\n7. Zusammenfassend ergibt sich folgende Beurteilung der Empfehlungen des\nEDSB vom 21. November 1994 gegenüber der Weiterziehungsbeklagten, soweit\nsie mit ihrem Frageformular im Widerspruch stehen:\nZiffer 1 (Frage nach Einkommen in abgestuften 10 000er-Schritten) ist zu\nbestätigen;\nZiffer 2 und 3 (Frage nach dem Zivilstand) sind zu bestätigen;\nZiffer 2 und 3 (Frage nach Nationalität, Art der Aufenthaltsbewilligung,\nbisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie nach Heimatort,\nAbstammung) sind abzuändern in dem Sinn, dass die Frage\n«Schweizer/Ausländer» als generell zulässig bezeichnet wird;\n\n"}