{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42B--_1996-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003914.pdf?ID=150003914", "Checksum": "ec461dca40b3f0b36a0705f0ef70adab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:59", "Checksum": "133cf6516ed162cffa20511a118281c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r\n\n 14\nWie dargelegt, ist die Wesentlichkeit der Daten für die Auswahl des\ngeeigneten Vertragspartners entscheidend dafür, ob die Erhebung durch\nEinwilligung oder nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a DSG gerechtfertigt ist oder nicht.\nDanach beurteilt sich denn auch die Frage nach der Zulässigkeit der in der\nEmpfehlung enthaltenen Einschränkung der Datenerhebung. Hierbei sind\ndie vom entsprechenden Vertragspartner selber formulierten Bedürfnisse\nmit einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass es sich\nbeim Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem die\nKündigungsfreiheit durch den Gesetzgeber insofern erheblich eingeschränkt\nist, als dem Mieter die Möglichkeit offensteht, die Kündigung unter bestimmten\nVoraussetzungen anzufechten und/ oder das Mietverhältnis erstrecken zu\nlassen. Des weitern ist dem Vermieter zuzubilligen und vom Blickwinkel der\nbisherigen Mitmieter aus betrachtet sogar zu erwarten, dass deren Interessen\nbei der Auswahl eines neuen Mieters ebenfalls berücksichtigt werden.\nIm weitern ist das Gewicht des Interesses des Mietbewerbers an der\nVerschweigung bestimmter Daten dem Interesse des Vermieters an deren\nOffenlegung gegenüberzustellen. Als gegen die Offenlegung sprechende\nGründe fallen namentlich der Schutz der Privatsphäre und die Vermeidung\neiner ungünstigen Beurteilung der eigenen Bewerbung durch den Vermieter in\nBetracht. Das Interesse, Daten zu verschweigen, ist jedenfalls dann höher zu\ngewichten, wenn der Vermieter nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen\nAnspruch auf Kenntnis der betreffenden Daten beim Vertragsschluss hat, d. h.\nderen Erhebung nicht mit vertragsrelevanten Auswahlkriterien gerechtfertigt\nwerden kann.\n6. Beurteilung der Einzelfragen\na) Alter, Anzahl und Geschlecht der Kinder\nDiese Frage ist zulässig, da diese Faktoren eine Vorselektion einer geeigneten\nWohnung für den betreffenden Mieter und umgekehrt eine Vorselektion von\nInteressenten, für die eine bestimmte Wohnung überhaupt in Frage kommen\nkann, ermöglicht.\nb) Zivilstand\nFür den Vermieter wesentlich und nach der Empfehlung ohne weiteres\nzulässig ist die Frage, ob die Wohnung als Familienwohnung benutzt wird.\nHierfür ist nach der heutigen Rechtslage (nur) das Kriterium der Ehe relevant.\nJedoch gibt auch die Angabe des Zivilstandes für sich allein darüber keine\ngenügende Antwort. Die Kenntnis der Zivilstände ist auch nicht erforderlich\nzur Abschätzung der ökonomischen Lage des Mieters; sie ist hierfür kein\ntaugliches Kriterium. So ergibt sich z. B. aus dem Umstand, dass jemand\ngeschieden ist, nicht zwingend eine Unterstützungspflicht gegenüber dem\nEx-Ehepartner oder Kindern. Die Empfehlung, welche die Frage gemäss\nZiffer 2 und 3 nur unter besonderen Voraussetzungen zulässt, ist deshalb\nzu bestätigen.\nc) Bürgerort/Land, Nationalität, Kategorie der Ausländerbewilligung\nDer Weiterziehungsbeklagten ist zuzugestehen, dass Herkunft und Nationalität\ndes Mieters sich auf den Ablauf des Mietverhältnisses, insbesondere auch\nauf die Beziehungen zu den Mitmietern auswirken können. Die Kategorie\nder Aufenthaltsbewilligung kann für das Mietverhältnis insofern relevant\n\n"}