{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42B--_1996-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003914.pdf?ID=150003914", "Checksum": "ec461dca40b3f0b36a0705f0ef70adab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:59", "Checksum": "133cf6516ed162cffa20511a118281c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r\n\n 13\nDer Umfang der unter diesem Gesichtspunkt zulässigen Einschränkung\nder Datenerhebung bei Mietinteressenten ist nachfolgend anhand der\nkontroversen Punkte des Formulars der Weiterziehungsbeklagten nun im\neinzelnen zu prüfen.\n3. Wartelisten\nDie besondere Beschränkung der Datenerhebung für Wartelisten gemäss\nZiffer 6 der Empfehlung (oben, S. 1) erscheint im Hinblick auf die geltend\ngemachten Rechtfertigungsgründe als unverhältnismässig.\nBei der Anmeldung für eine Warteliste ist die Notwendigkeit zum Abschluss\neines neuen Mietverhältnisses weniger dringlich, als wenn unmittelbar eine\nneue Wohnung gesucht wird. Zudem haben sowohl Mietinteressenten als\nauch Mieter, die ein bestehendes Mietverhältnis vorzeitig auflösen wollen, ein\nInteresse an der Führung solcher Listen, das bei der Interessenabwägung zu\nberücksichtigen ist.\nEs liegt aber auf der Hand, dass die Führung von Wartelisten nur dann als\nsinnvoll erscheint, wenn der Vermieter dadurch diejenigen Daten erhält,\ndie für die Auswahl des Mieters für das in Betracht fallende Wohnobjekt\nerforderlich sind. Es wäre z. B. wenig sinnvoll, eine Einzimmerwohnung\nsämtlichen auf der Warteliste Eingetragenen anzubieten, auch wenn\noffensichtlich Interessenten mit Familie und Kindern von vornherein für\ndas betreffende Objekt ausser Betracht fallen.\nDiese allgemeinen Interessen der Mietbewerber sind bei der\nInteressenabwägung im Rahmen der Beurteilung, ob ein Rechtfertigungsgrund\nnach Art. 13 DSG vorliegt, zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt\nist davon auszugehen, dass das Ausfüllen einer Warteliste in der Regel durch\neine gültige Einwilligung gerechtfertigt ist, und es besteht kein öffentliches\nInteresse, die Datenerhebung im Zusammenhang mit Wartelisten weiter\neinzuschränken als im Zusammenhang mit konkreten Einzelbewerbungen.\nZiffer 6 der Empfehlung vom 21. November 1994 kann daher nicht verbindlich\nerklärt werden.\n4. Kriterien der Empfehlung betreffend die Einholung von Referenzen\nDie Empfehlung lässt in Ziffer 5, (oben, S. 1) die Einholung von Referenzen\ndurch den Vermieter gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nur\ninsoweit zu, als dieser den Mieter über die entsprechende Absicht informiert\nund ihm Gelegenheit gibt, die Zustimmung zu verweigern. Sie hält weiter\nfest, dass der Vermieter sich von den Referenzpersonen nur die Angaben im\nFormular bestätigen lassen darf und bei Notwendigkeit der Erhebung weiterer\nAngaben der Mietinteressent zu informieren ist. Diese Empfehlung erscheint\nangemessen.\nIm Formular der Weiterziehungsbeklagten ist eine Rubrik «Referenzen»\nenthalten. Aufgrund der Empfehlung ist die Weiterziehungsbeklagte\naufzufordern, dieser Rubrik den Vermerk «fakultativ» beizufügen. Die\nWeiterziehungsbeklagte hat im übrigen anerkannt, dass die Einholung\nvon Referenzen beim Vorvermieter von einer besonderen, ausdrücklichen\nEinwilligungserklärung abhängig gemacht werden sollte.\n5. Kriterien für die Beurteilung der Empfehlung mit Bezug auf die Einzelfragen\ndes Mietbewerbungsformulars der Weiterziehungsbeklagten\n\n"}