{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42B--_1996-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003914.pdf?ID=150003914", "Checksum": "ec461dca40b3f0b36a0705f0ef70adab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:59", "Checksum": "133cf6516ed162cffa20511a118281c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r\n\n 12\n- die Abschlussfreiheit, d. h. das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob ein\nVertrag abgeschlossen werden soll;\n- die Freiheit der Vertragsgestaltung, d. h. insbesondere die Freiheit der\nGestaltung der Vertragsbedingungen, aber auch in der Auswahl des\nVertragsgegenstandes;\n- die Freiheit der Auswahl des Vertragspartners\n(vgl. im einzelnen Ernst A. Kramer, Berner Kommentar, 1991, N. 17 ff. zu\nArt. 19-21 OR).\nEs stellt sich mithin die Frage, ob der Vermieter durch die Empfehlung\nin seiner Vertragsfreiheit unzulässig eingeschränkt wird. Es ist davon\nauszugehen, dass die Vertragsparteien die Auswahl des Vertragspartners\nnicht gestützt auf rein objektive, von einer Amtsstelle als zulässig erklärte\nKriterien vornehmen, sondern die von ihnen selbst als wesentlich erachteten\nKriterien der Auswahl zugrunde legen wollen und dies grundsätzlich auch\ndürfen.\nb. Die Weiterziehungsbeklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort vom\n28. Februar 1996 weiter geltend, der Abschluss eines Mietvertrages und\ninsbesondere die Auswahl des Vermieters erfolge absolut ohne Zwang. Es\nstehe jedem potentiellen Mieter frei, sich bei der Vorlage eines ihm nicht\nzusagenden Fragebogens an einen anderen Vermieter zu wenden. Der\nWohnungsmarkt in der Schweiz sei sehr heterogen zusammengesetzt, er\nwerde neben einigen grösseren, institutionellen Vermietern vorwiegend\nbeherrscht von einer Vielzahl kleinerer und mehrheitlich privater\nVermieter, was dem Mieter mannigfaltige Auswahlmöglichkeiten in bezug\nauf seinen Vertragspartner verschaffe. In Verbindung mit dem hohen\nLeerwohnungsbestand könne von einem Kontrahierungszwang und damit\neinem indirekten Zwang, dem Vermieter bestimmte Informationen zu\nliefern, keine Rede mehr sein. Sie bestreitet deshalb ein öffentliches Interesse\nund damit die Legitimation des EDSB zum Erlass einer entsprechenden\nEmpfehlung.\nAufgrund der obigen Überlegungen im Zusammenhang mit der Frage der\ngültigen Einwilligung (E. 1.b) kann dieser Ansicht indessen nicht allgemein\ngefolgt werden. Aufgrund der Interessenlage auf dem Wohnungsmarkt\nund der starken Stellung der Weiterziehungsbeklagten als Vermieterin ist\nvielmehr ein grundsätzliches öffentliches Interesse zu bejahen, Mietbewerber\nvor widerrechtlicher Datenerhebung durch diese Vermieterin zu schützen.\nSoweit also keine gültige Einwilligung vorliegt und ein Vermieter sich im\nHinblick auf den Vertragsschluss auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 13\nAbs. 2 Bst. a DSG berufen will, sind bei dessen Auslegung die oben dargelegten\nGesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Das heisst, das Interesse des Vermieters\nan den von ihm gewünschten Daten ist gegenüber dem Interesse des\nMietbewerbers an der Wahrung seiner Privatsphäre abzuwägen. Im weitern\nsind in die Interessenabwägung auch allfällige Interessen von bisherigen\nMietern oder anderer Mietbewerber bzw. allgemeine Mieterinteressen an\neiner entsprechenden Datenerhebung des Vermieters einzubeziehen.\n\n"}