{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42B--_1996-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003914.pdf?ID=150003914", "Checksum": "ec461dca40b3f0b36a0705f0ef70adab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:59", "Checksum": "133cf6516ed162cffa20511a118281c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r\n\n 11\nMit dem EDSB ist anzunehmen, dass der Mietbewerber in seiner\nVertragsfreiheit insofern eingeschränkt ist, als es sich beim Bedürfnis\nnach einer Wohngelegenheit um ein zwingendes Bedürfnis handelt und\ndass darin eine gewisse faktische Einschränkung der Vertragsfreiheit als\nAbschlussfreiheit liegt. Im weitern wird die Freiheit des Mietbewerbers\nin der Wahl der Mietobjekte durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nfaktisch beschränkt; insbesondere Personen in bescheidenen ökonomischen\nVerhältnissen haben eine beschränkte Freiheit in bezug auf die Wahl der Art\ndes Wohnobjektes. Diese faktischen Grenzen der Vertragsfreiheit des Mieters\nschränken auch seine Freiheit der Willensentscheidung bezüglich der von\nihm in Zusammenhang mit einer Mietbewerbung verlangten Bekanntgabe\nvon Daten ein. Es kann daher nicht generell davon ausgegangen werden, die\nBekanntgabe der Daten beinhalte per se eine rechtswirksame Einwilligung.\nc. Beispiele für ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person sind\nin der (nicht abschliessenden) Aufzählung von Art. 13 Abs. 2. Bst. a-f DSG\nenthalten, von denen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Bst. a (in\nunmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines\nVertrags erfolgende Bearbeitung von Personendaten über den Vertragspartner)\nvon Bedeutung ist.\nOb ein solches Interesse als Rechtfertigungsgrund in Betracht fällt und\ngenügt, ist aufgrund der konkreten Umstände des Falles im Rahmen des\ndem Richter hierbei zustehenden Ermessens anhand einer sorgfältigen\nInteressenabwägung zu entscheiden (Hünig, Kommentar DSG, N. 5/6 zu\nArt. 13). Insbesondere ist zu beachten, dass aufgrund der Materialien der\nRechtfertigungsgrund nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a DSG nicht entfällt, wenn ein\nVertrag mit der betreffenden Person schliesslich nicht zustandekommt, dass\ndie Bearbeitung ihrer Daten jedoch zeitlich eingeschränkt bleiben muss auf\nden Zeitraum der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses und nicht\nJahre später immer noch unter diesen Rechtfertigungsgrund fallen könnte\n(Hünig, a. a. O., N. 9).\n2. Zulässigkeit der Einschränkung von Grundrechten des Vermieters durch die\nEmpfehlung\nDie Weiterziehungsbeklagte beruft sich vorab auf die verfassungsmässigen\nRechte der Eigentumsgarantie (Art. 22ter des Bundesverfassungs der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [BV], SR 101) und der\nHandels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV), deren wesentlicher Bestandteil\ninsbesondere die Vertragsfreiheit, d. h. das Recht ist, bei Ausübung eines\nprivatwirtschaftlichen Gewerbes den Vertragspartner frei auszuwählen\nund den Inhalt des Vertrages ohne staatlichen Zwang frei auszuhandeln. Sie\nberuft sich unter diesem Aspekt auf fehlendes öffentliches Interesse an einer\nEinschränkung dieser Grundrechte ebenso wie auf die Unverhältnismässigkeit\nder Anordnung und die für eine Anordnung fehlende gesetzliche Grundlage.\nDie gesetzliche Grundlage für allfällige Einschränkungen ist in den Art. 29 und\n33 Abs. 1 Bst. a DSG zu finden. Zu prüfen ist, ob ein genügendes öffentliches\nInteresse und bezüglich der einzelnen Empfehlungen die Verhältnismässigkeit\ngegeben sind.\na. Die Vertragsfreiheit umfasst folgende Aspekte:\n\n"}