{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42B--_1996-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003914.pdf?ID=150003914", "Checksum": "ec461dca40b3f0b36a0705f0ef70adab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:59", "Checksum": "133cf6516ed162cffa20511a118281c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r\n\n 9\n- Im Zusammenhang mit der Frage nach Fahrzeugen verlangt die Empfehlung\n(Ziff. 3, oben, S. 1) einen speziellen Rechtfertigungsgrund, der unter Umständen\nin der Abklärung der finanziellen Situation des Mieters liegen kann. Sie\nhält fest, dass in der Regel aber ein Hinweis auf (fehlende) Park- und\nAbstellmöglichkeiten genüge.\n- Die Empfehlung äussert sich nicht zur Zulässigkeit der Frage nach dem\nBestand geschäftlicher Beziehungen. Sie erklärt als unzulässig Fragen\nbetreffend ein allfälliges Interesse an einem Koppelungsgeschäft (Ziff. 4,\noben, S. 1). In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 1996 erklärte\nder EDSB die Frage nach dem Bestand geschäftlicher Beziehungen als\nunstatthaft mit der Begründung, dass Koppelungsgeschäfte unzulässig\nseien. Die Weiterziehungsbeklagte bestreitet, dass sich hier die Frage\ndes Koppelungsgeschäftes stelle und hält im weitern fest, dass sie die\nentsprechenden Daten auch bei sich selber erheben könnte.\n\nIV. Kognition der EDSK\n\nÜber die Zuständigkeit, die Aufgabe und die Entscheidungskompetenz\n(Kognition) der EDSK bei Streitigkeiten über Empfehlungen des EDSB\nenthalten Gesetzestext und Materialien wenig. Fest steht, dass die EDSK als\nerstinstanzliche Schiedskommission amtet (Art. 33 Abs. 1 Bst. a DSG). Das\nVerfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), insbesondere dessen Art. 7-43,\nsowie hinsichtlich Nebenintervention, Klagenhäufung, Streitgenossenschaft\nund Widerklage nach Art. 15, 24, 26 und 31 des Bundesgesetzes vom\n4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273; vgl. Art. 19\nder Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren\neidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, SR 173.31).\nBei der Beurteilung des ihr unterbreiteten Streitgegenstandes ist die Kognition\nder EDSK nicht eingeschränkt. Der Überprüfung unterliegt damit die Frage\nder Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Empfehlung sowie auch ihre\nAngemessenheit aus der Sicht des Datenschutzes, bzw. die grundsätzliche\nZulässigkeit der Empfehlung wie auch ihr Inhalt. Dabei sind ausschliesslich\ndatenschutzrechtliche Massstäbe der Beurteilung zugrunde zu legen.\nDie EDSK hat somit darüber zu urteilen, ob der EDSB gegenüber der\nWeiterziehungsbeklagten zu Recht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 DSG\ntätig geworden ist, mit anderen Worten ob bzw. inwieweit bei der\nBearbeitungsmethode der Weiterziehungsbeklagten mittels des fraglichen\nFormulars von einem Systemfehler im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG\ngesprochen werden kann, was, wie dargelegt, Voraussetzung für die Abgabe\neiner Empfehlung ist, die an die EDSK weitergezogen werden kann. Je nach\ndem Resultat der Beurteilung ist die Empfehlung entweder zu bestätigen,\nabzuändern oder teilweise oder ganz als unverbindlich zu erklären.\n\nV. Beurteilung\n\n1. Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung/Rechtfertigungsgründe\n\n10\nDas Vorliegen eines Systemfehlers im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG setzt\nvoraus, dass eine Datenbearbeitung geeignet ist, die Persönlichkeit einer\ngrösseren Anzahl von Personen zu verletzen.\na. Relevant ist eine Verletzung der Persönlichkeit nur, wenn sie widerrechtlich\nist (Art. 12 Abs. 1 DSG). Untersagt sind gemäss Art. 12 Abs. 2 DSG insbesondere:\n- Bearbeitung von Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 4, Art. 5\nAbs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG (Bst. a),\n- Bearbeitung von Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen\n(Bst. b),\n- Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten oder\nPersönlichkeitsprofile an Dritte (Bst. c),\nsoweit nicht ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.\nRechtfertigungsgründe nennt Art. 13 DSG: Nach dessen Abs. 1 ist eine\nVerletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch\nEinwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder\nöffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (idem Art. 28 Abs. 2\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210).\nb. Ob eine gültige Einwilligung vorliegt, ist aufgrund der tatsächlichen\nSituation im Einzelfall zu entscheiden. Eine bestimmte Form ist nicht\nerforderlich; je heikler die Daten sind, desto höher die Anforderungen\nan die Einwilligung (Markus Hünig, Kommentar zum Schweizerischen\nDatenschutzgesetz, Basel 1995, hiernach: Kommentar DSG, N. 3/4 zu Art. 13).\nNach den in der Empfehlung vom 21. November 1994 (Ziff. 4, oben, S. 1)\nrichtig dargestellten, von Lehre und ständiger Praxis zu Art. 28 Abs. 2 ZGB\nentwickelten Grundsätzen, die auch im Bereich des DSG gelten, darf die\nEinwilligung, um rechtswirksam zu sein, nicht ihrerseits gegen Art. 27\nZGB verstossen (Marion M. Pedrazzini / Niklaus Oberholzer, Grundriss des\nPersonenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 145). Der Einwilligende muss frei\nund in Kenntnis der sich aus seinem Entscheid ergebenden Konsequenzen\nentscheiden können («consentement libre et éclairé»), was voraussetzt, dass er\nüber alle Grundlagen, die für seinen Entscheid erheblich sein können, im Bilde\nist (vgl. Deschenaux/Steinauer, a. a. O., N. 588).\nAufgrund der vorstehend genannten Grundsätze kann eine rechtswirksame\nEinwilligung des Mietbewerbers, der das Formular wissentlich und willentlich\nausfüllt und dem potentiellen Vermieter einreicht, in der Regel angenommen\nwerden, sofern:\n- keine übermässig in die Privatsphäre eindringenden (namentlich keine\nblossstellenden) Fragen gestellt werden;\n- der Zweck der Frage, insbesondere der Zusammenhang mit dem\nMietvertragsschluss klar ersichtlich ist;\n- auf den Charakter der Einwilligung hingewiesen wird;\n- der Mietbewerber nicht durch eine Zwangslage in der Freiheit, sich um ein\nMietobjekt zu bewerben oder nicht zu bewerben, bzw. gewisse Fragen im\nBewerbungsformular unbeantwortet zu lassen, eingeschränkt ist.\n\n"}