{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42B--_1996-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003914.pdf?ID=150003914", "Checksum": "ec461dca40b3f0b36a0705f0ef70adab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:59", "Checksum": "133cf6516ed162cffa20511a118281c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r\n\n 7\nZivilrichters in einem konkreten Einzelfall. Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens könne lediglich die Untersuchung der Rechtmässigkeit der\nEmpfehlung des EDSB vom 21. November 1994 sein. (...)\n2. Gegenstand der Beurteilung gemäss Art. 29 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 1\nBst. a DSG ist die vom EDSB an die EDSK weitergezogene Empfehlung vom\n21. November 1994. Dabei ist diese nur insoweit zu prüfen, als ihr Inhalt in\nbezug auf das von der Weiterziehungsgegnerin verwendete Formular relevant\nist.\nZu nicht strittigen Punkten, d. h. zu solchen, die entweder im Formular der\nWeiterziehungsbeklagten nicht enthalten sind oder bezüglich welcher das\nFormular den Empfehlungen bereits entspricht, hat sich das Urteil nicht zu\näussern.\n3. Berührungspunkte zwischen Empfehlung und Fragebogen der\nWeiterziehungsbeklagten\na. Der Fragebogen der Weiterziehungsbeklagten enthält folgende Fragen:\n- Name und Vorname, Adresse und Telefonnummer des Mietinteressenten\n- Beruf des Mietinteressenten\n- Arbeitgeber des Mietinteressenten mit Angabe des Ortes\n- Einkommen monatlich\n- Geburtsdatum\n- Zivilstand\n- Bürgerort/Land, bei Ausländer Kategorie der Bewilligung (nur im\nfranzösischen Teil)\n- Verwendung der Wohnung als Familienwohnung im Sinn des neuen\nEherechts\n- Anzahl, Geschlecht und Geburtsjahr der Kinder\n- Einzug weiterer Personen in das gesuchte Wohnobjekt\n- Haustiere\n- Anzahl der Autos\n- Betreibungen\n- Restschuld auf dem Mobiliar\n- Name und Adresse des derzeitigen Hauseigentümers und Beginn des jetzigen\nMietverhältnisses\n- Beziehungen zur Weiterziehungsbeklagten\n- Grund der Wohnungssuche\n- Art des gewünschten Wohnobjektes und des maximalen Mietzinses ohne\nHeizung und Nebenkosten, Lage des Objekts (Region, Ort, Stadtkreis),\nBezugsdatum und Referenzangaben.\nb. Widersprüche zur Empfehlung:\n\n8\nVon den im Formular der Weiterziehungsbeklagten enthaltenen\nDatenkategorien sind nach der Empfehlung die folgenden entweder zu\nunterlassen oder von Einschränkungen betroffen:\n- Arbeitgeber, soweit dessen Adresse oder Telefon-Nr. verlangt wird (Ziff. 2 der\nEmpfehlung, oben, S. 1).\n- Zivilstand (Ziff. 2/3 der Empfehlung, oben, S. 1); die Empfehlung erklärt,\ndass der Zivilstand nur bei den definitiven Mietern zulässigerweise erhoben\nwerden dürfe, vorausgesetzt die betreffende Angabe werde von der\nEinwohnerkontrolle oder einer andern Behörde verlangt oder es bestehe\nein besonderer statutarischer Rechtfertigungsgrund.\n- Heimatort, Nationalität (Ziff. 2/3 der Empfehlung, oben, S. 1). Die Empfehlung\nhält fest, dass die Nationalität ein besonders schützenswertes Datum sein\nkann, z. B. wenn sie Rückschlüsse auf die Rassenzugehörigkeit zulässt. Sie\nerklärt die Erhebung der Nationalität als grundsätzlich unzulässig und nur\nunter besonderen Umständen als gerechtfertigt (z. B. wenn statutarisch eine\nbestimmte prozentuale Durchmischung von Schweizern und Ausländern einer\nLiegenschaft vorgesehen ist). Sofern die Angabe von der Einwohnerkontrolle\noder einer andern Behörde verlangt wird, dürfe sie nur bei Personen erhoben\nwerden, für welche die Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist, d. h. in der Regel\ndie einziehenden Mieter. Das gleiche gelte für nähere Angaben wie die Art\nder Aufenthaltsbewilligung. Ebenfalls als grundsätzlich unzulässig erklärt\nwird die Frage nach dem Heimatort, die insbesondere nicht dazu verwendet\nwerden dürfe, die Frage nach der Nationalität indirekt zu stellen. Sofern sie\nfür die Einholung amtlicher oder privater Auskünfte erforderlich sei, müsse\nausdrücklich auf diesen Zweck hingewiesen werden.\n- Alter und Geschlecht der Kinder (Ziff. 3 der Empfehlung, oben, S. 1). Die\nEmpfehlung führt zu diesem Punkt aus, dass der Vermieter bei Änderungen\nder familiären Situation des Mieters nur künden darf, wenn ihm daraus\nwesentliche Nachteile erwachsen und somit Angaben über die familiäre\nSituation von Anfang an für ihn nur einen beschränkten Wert haben.\n- Einkommen: Das Einkommen soll nur beschränkt in 10 000er-Schritten bis\nFr. 100 000.- bekanntgegeben werden müssen; es könne auch nach dem\nVerhältnis zwischen Miete und Einkommen gefragt werden (Ziff. 1 der\nEmpfehlung, oben, S. 1).\n- Bisherige Wohnverhältnisse: nur Frage, ob die bisherige Wohnung durch den\nVermieter gekündigt wurde (Ziff. 1 der Empfehlung, oben, S. 1).\n- Fragen nach dem Grund der Wohnungssuche und bezüglich der neuen\nWohnung werden als grundsätzlich unzulässig erklärt (Ziff. 3 der Empfehlung,\noben, S. 1).\n- Als unzulässig erklärt werden ebenfalls punktuelle Angaben zur finanziellen\nSituation des Mietinteressenten, die über das grundsätzlich Zulässige\nhinausgehen, aber dennoch kein vollständiges Bild der finanziellen Situation\ndes Mietinteressenten ergeben (Ziff. 4 der Empfehlung, oben, S. 1), z. B. Fragen\nnach Abzahlungs- und Leasingverträgen oder nach Lohnzessionen). Darunter\nfällt die im Formular der Weiterziehungsbeklagten enthaltene Frage nach\neiner Restschuld auf dem Mobiliar.\n\n"}