{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-42B--_1996-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003914.pdf?ID=150003914", "Checksum": "ec461dca40b3f0b36a0705f0ef70adab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.42B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 21.11.1996 JAAC 62.42B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:59", "Checksum": "133cf6516ed162cffa20511a118281c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 21.11.1996 JAAC 62.42B \r\n\n 5\nDer EDSB eröffnete diese Empfehlung der Gesellschaft A (Grossvermieterin),\nsowie Vermieter- und Mieter-Interessenverbänden und einer Privatperson\ndurch eingeschriebene Sendung.\nFerner stellte er sie dem Schweizerischen Verband der Einwohner- und\nFremdenkontrollchefs, 8022 Zürich, den kantonalen Datenschutzbeauftragten\nund denjenigen Privatpersonen, welche sich in dieser Sache mit dem\nEidgenössischen Datenschutzbeauftragten in Verbindung gesetzt haben, zu.\nWeiter wurde diese Empfehlung im Bundesblatt vom 22. November 1994 (BBl\n1994 V 412 ff.) publiziert.\nB. Im Anschluss hieran haben sich nebst fünf Privatpersonen verschiedene\nGesellschaften (darunter die Grossvermieterin A) und Interessenverbände zu\ndieser Empfehlung in einem negativen Sinne geäussert und diese zum Teil\nausdrücklich abgelehnt.\nC. Mit Eingabe vom 1. Februar 1995 zog der EDSB seine Empfehlung an die\nEidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) weiter. Er beantragte dieser,\nzu entscheiden, dass die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang\nmit dem Abschluss von Mietverträgen nur im in der Empfehlung vom\n21. November 1994 umschriebenen Umfang und unter den dort präzisierten\nVoraussetzungen zulässig sei.\nIn der Begründung weist er darauf hin, dass er im Vorfeld des Erlasses der\nEmpfehlung Hearings und ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt\nund die dort vorgebrachten Einwände, soweit stichhaltige Argumente für\nden Bedarf nach Erhebung bestimmter Angaben vorgebracht wurden,\nberücksichtigt habe. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit für\nden vorliegenden Entscheid von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden\nErwägungen näher eingegangen.\nD. Mit Schreiben vom 11. August 1995 unterbreitete die EDSK dem EDSB\nverschiedene Fragen, die er mit Schreiben vom 12. September 1995\nbeanwortete.\nE. Die 14 Personen und Organisationen, die sich kritisch zu den Empfehlungen\ngeäussert bzw. diese abgelehnt haben, wurden im vorliegenden Verfahren\nals Weiterziehungsbeklagte behandelt und es wurde ihnen Parteistellung\neingeräumt.\nVon der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme haben die Kammer X und\ndie Gesellschaften Y und Z Gebrauch gemacht.\nDie Kammer X beantragte Abweisung der Weiterziehung. Sie bestritt die\nZuständigkeit des EDSB zum Erlass derartiger Empfehlungen und auch\ndie Zuständigkeit der EDSK zum Entscheid über Empfehlungen dieser Art.\nZur Begründung verwies sie auf die eingeschränkten Befugnisse des EDSB\ngegenüber Privaten. Im weitern stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die\nDatenerhebung in den Formularen für Mietinteressenten rechtmässig im Sinn\nvon Art. 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,\nSR 235.1) sei.\nDie Gesellschaft Y bestritt ebenfalls die Kompetenz des EDSB zum Erlass der\nEmpfehlung vom 21. November 1994 und die Kompetenz der EDSK, diese\nverbindlich zu erklären. Zur Begründung verwies sie auf den Willen des\n\n6\nGesetzgebers, die Eingriffsbefugnisse des EDSB gegenüber Privaten nur\nausnahmsweise zuzulassen, und dass diesem keine Kompetenz zum Erlass\ngenerell abstrakter Normen zustehe.\nDie Gesellschaft Z kritisierte die vom EDSB vorgenommene Unterteilung der\nDaten in drei Kategorien und hielt fest, dass eine Unterscheidung zwischen\nDaten, die erhoben werden dürfen, und solchen die nicht erhoben werden\ndürfen, genüge. Im weitern stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die\nEmpfehlungen mehr aus mieterpolitischen als aus Datenschutzgründen erfolgt\nseien.\nDie Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) befand mit einem\nZwischenentscheid vom 15. Dezember 1995 (VPB 62.42 A), dass auf die\nWeiterziehung nur in bezug auf die Weiterziehungsbeklagte Nr. 2 eingetreten\nwerden könne, dass hingegen, soweit sich die Weiterziehung gegen weitere\nAdressaten oder unbestimmte Vermieter richte, darauf nicht eingetreten\nwerde. Im weitern wurde dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten\n(EDSB, Weiterziehungskläger) und der Weiterziehungsbeklagten Nr. 2 (im\nfolgenden: Weiterziehungsbeklagte) Gelegenheit gegeben, sich zum Inhalt\nder Empfehlung (oben, S. 1) zu äussern, soweit er sich auf das von der\nWeiterziehungsbeklagten verwendete Formular für Mietinteressenten beziehe.\nDie EDSK traf folgendes Urteil\n\nAus den Erwägungen:\n\nI. und II. (...)\n\nIII. Streitgegenstand\n\n1. Die Weiterziehungsbeklagte beantragt in ihrer Vernehmlassung vom\n28. Februar 1996, die Beschwerde des EDSB sei abzuweisen und dessen\nEmpfehlung im Sinne der Erwägungen als unzulässig zu bezeichnen, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge für die Vorinstanz.\nSie macht geltend, das Begehren des EDSB im Abschnitt III der Stellungnahme\nvom 31. Januar 1996 sei von vornherein als unzulässig aus dem Recht\nzu weisen. Der Weiterziehungskläger beantragt dort, die EDSK habe zu\nentscheiden, dass die Weiterziehungsbeklagte sich inskünftig bei der\nBearbeitung von Personendaten im Hinblick auf die Auswahl eines Mieters\nsowohl bei der Gestaltung des Anmeldeformulars als auch in den übrigen\nDatenbearbeitungen an seine Empfehlung vom 21. November 1994 zu halten\nhabe. Diese erhalte dadurch faktisch Zwangscharakter; nach Auffassung der\nWeiterziehungsbeklagten wäre dies aufgrund der Kompetenzregelung der\nArt. 27 und 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz\n(DSG, SR 235.1) lediglich gegenüber einem Bundesorgan, nicht jedoch\ngegenüber einem privaten Datenbearbeiter zulässig.\nGegenstand der Beurteilung könne nicht das von der Weiterziehungsbeklagten\nverwendete Formular für Mietinteressenten sein. Weder der\nRekurskommission noch dem EDSB stehe eine allgemeinverbindliche\nrechtliche Beurteilung des Formulares zu; eine solche wäre Sache des\n\n"}