Entsprechend der ersten Variante wurden diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die die Empfehlung ausdrücklich abgelehnt haben (vgl. oben B.), formell als Beklagte in das vorliegende Weiterziehungsverfahren einbezogen. Indessen erfüllt wie erwähnt nach der Aktenlage einzig die Weiterbeziehungsbeklagte Nr. 2 die soeben (E. 3) dargelegten Voraussetzungen. Bei den übrigen Beklagten fehlen einzelne oder mehrere Kriterien. Die am Vernehmlassungsverfahren beteiligten Interessenverbände sind nicht selbst Vermieter, und ob es sich bei den ablehnenden Einzelpersonen um grössere Vermieter handelt, hat der EDSB ebensowenig geprüft wie das von ihnen konkret verwendete Frageformular. (...)