4. In bezug auf die Eventualbegehren des EDSB gemäss Schreiben vom 12. September 1995 ist zu bemerken, dass die zweite Variante (sämtliche Vermieter, deren Formulare überprüft wurden) von vornherein ebenfalls nicht in Betracht fällt, da die betreffenden Vermieter, soweit sie nicht selber Einsprache erhoben haben, sich in keiner Weise als Partei konstituiert haben und die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 4 DSG ihnen gegenüber nicht erfüllt sind. Entsprechend der ersten Variante wurden diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die die Empfehlung ausdrücklich abgelehnt haben (vgl. oben B.), formell als Beklagte in das vorliegende Weiterziehungsverfahren einbezogen.