Auf das Hauptbegehren des EDSB, zu entscheiden, dass die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen nur im in der Empfehlung vom 21. November 1994 umschriebenen Umfang und unter den dort präzisierten Voraussetzungen zulässig ist, kann demnach nicht eingetreten werden. 4.