29 Abs. 4 DSG zulässig ist, müssen nach dem oben gesagten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Es muss sich beim Empfehlungsadressaten um einen Vermieter handeln; - seine Datenbearbeitung muss geeignet sein, die Persönlichkeitsrechte einer grösseren Anzahl Personen zu verletzen, was jedenfalls bei Grossvermietern wie der Gesellschaft A zutrifft; - der EDSB muss das Formular des betreffenden Vermieters untersucht, diesem bei seinen Abklärungen das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bründler, a. a. O., N. 11 zu Art. 29) und ihm die Empfehlung eröffnet haben;