Ausdrücklich abgelehnt haben sie die dort (B.) aufgeführten Personen und Interessenverbände, die sich mit Ausnahme der Grossvermieterin A mit dem Kreis der Direktadressaten nicht decken. Damit die Weiterziehung nach Art. 29 Abs. 4 DSG zulässig ist, müssen nach dem oben gesagten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Es muss sich beim Empfehlungsadressaten um einen Vermieter handeln; - seine Datenbearbeitung muss geeignet sein, die Persönlichkeitsrechte einer grösseren Anzahl Personen zu verletzen, was jedenfalls bei Grossvermietern wie der Gesellschaft A zutrifft; - der EDSB muss