33 Abs. 1 Bst. a DSG ergehenden Entscheides der EDSK hielt die Botschaft (S. 480) fest, dass es sich um einen rechtsverbindlichen Entscheid handle, welcher festlegt, ob die entsprechende Bearbeitung zulässig ist. Es ist ausdrücklich von einer «Verfügung» der EDSK die Rede (S. 480). d. Aus alledem lässt sich der Schluss ziehen, dass zwar allenfalls der EDSB befugt ist, Empfehlungen generell-abstrakter Art zu erlassen, z. B. im technischen und organisatorischen Bereich in Form von Handbüchern (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [VDSG], SR 235.11; vgl. Bründler, a. a. O., N. 13);