8 Empfehlung ausdrücklich abgelehnt haben, oder an sämtliche Vermieter, deren Formulare bei der Ausarbeitung der Empfehlung von ihm überprüft wurden. Generell-abstrakte Verhaltensnormen mit verbindlichem Charakter können nun aber einzig auf dem Wege der Gesetzgebung statuiert werden. Eine richterliche Instanz hat nur dann die Kompetenz zum Erlass von generell-abstrakten Normen, wenn der Gesetzgeber ihr eine solche Befugnis ausdrücklich verleiht, wie dies z. B. in Art. 15 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) in bezug auf das Bundesgericht erfolgt ist.