Insbesondere beziehe sie sich nicht auf einen konkreten Sachverhalt, wie dies bei Verfügungen, selbst wenn sie sich an einen grösseren Personenkreis richten (Allgemeinverfügung) der Fall sei. Die gewählte Formulierung sollte es nach Auffassung des EDSB ermöglichen, generell festzustellen, welche Bearbeitungsmethoden gegen das DSG verstossen, was auch dem Zweck von Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG besser entspreche. Demgemäss befürwortet er einen Entscheid der EDSK über die Empfehlung in genereller Form, der sich an alle Vermieter und allenfalls auch an die Mieter richtet und gemäss Art. 11a, Art. 30a und Art. 36 VwVG zu publizieren wäre.