29 Abs. 1 Bst. a DSG weiter zu interpretieren und nicht bloss auf Fehler von Informationssystemen der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) zu beschränken ist, mit anderen Worten dass von einem «Systemfehler» im Sinne der genannten Bestimmung auch dann zu sprechen ist, wenn das System der Bearbeitung von Daten inhaltlich rechtswidrig, d. h. die Bearbeitung als solche so angelegt ist, dass sie geeignet ist, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen. c.