Nach J. T. Peter (James Thomas Peter, Das Datenschutzgesetz im Privatbereich, Zürich 1994, S. 280) handelt es sich bei den «Systemfehlern» um Fehler von Informationssystemen der elektronischen Datenverarbeitung, die z. B. den Grundsatz der zwecklimitierten Datenbearbeitung oder denjenigen der Datensicherheit verletzen. Eine Verletzung des Grundsatzes der zwecklimitierten Datenerhebung liegt laut diesem Autor bereits dann vor, wenn Personen auf Daten Zugriff haben, die mit dem von ihnen verfolgten Zweck nichts zu tun haben. Aus diesen Ausführungen ist zu folgern, dass der genannte Autor den EDSB nicht als befugt erachtet, aufgrund von Art. 29 Abs. 1 Bst.