, Bern 1995, N. 744a), sprechen unter Hinweis auf die Materialien (FF 1988 II 485 N° 221.5 ad art. 24 al. 2) von «défauts inhérents à la conception même du système» und geben als Beispiel eine Datenschutzvorschriften verletzende Kundenkartei einer Unternehmung von regionaler oder nationaler Grösse. Nach J. T. Peter (James Thomas Peter, Das Datenschutzgesetz im Privatbereich, Zürich 1994, S. 280) handelt es sich bei den «Systemfehlern» um Fehler von Informationssystemen der elektronischen Datenverarbeitung, die z. B. den Grundsatz der zwecklimitierten Datenbearbeitung oder denjenigen der Datensicherheit verletzen.