a DSG ausdrücklich verlangt, dient. bb. In der bundesrätlichen Botschaft vom 23. März 1988 (BBl 1988 II 479) wurde festgehalten, dass mit der vorgeschlagenen Bestimmung die Behebung von «Fehlern bei der Konzeption eines Informationssystems..., die sich mit den Mitteln des Zivilprozesses nicht mehr angemessen beheben lassen», anvisiert werde. Der Begriff «Systemfehler» war im bundesrätlichen Entwurf noch nicht enthalten, sondern wurde anscheinend erst im Rahmen der parlamentarischen Differenzbereinigung aufgenommen (vgl. Protokolle der ständerätlichen Kommission vom 5. Juli 1991, S. 56 ff. und vom 18. Oktober 1991, S. 80 ff.). Eine nähere Definition dieses Begriffes findet sich nicht.