29 Abs. 1 Bst. a DSG, weil die in den Anmeldeformularen für Mietinteressenten gestellten Fragen geeignet seien, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen. Der EDSB setzt sich hierbei aber nicht mit der Frage auseinander, inwiefern seine Empfehlung der Behebung von «Systemfehlern», wie der Gesetzgeber dies in Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG ausdrücklich verlangt, dient.