Datenschutzes im Privatrechtsbereich die Möglichkeit von zwei Arten von Empfehlungen erwogen hat, solche, die im Rahmen der Beratungstätigkeit des EDSB abgegeben werden (Zweckmässigkeitsempfehlungen), und solche, die im Kontrollbereich erfolgen und welch letztere (bei Feststellung einer Rechtsverletzung) der EDSK vorgelegt werden können. Bezüglich der ersteren wurde schliesslich auf eine Erwähnung im Gesetz verzichtet, um eine doppeldeutige Verwendung des Begriffs «Empfehlungen» zu vermeiden (vgl. Protokoll der ständerätlichen Kommission vom 18. Oktober 1991, S. 84 ff., Votum Rhinow und daran anschliessende Diskussion, S. 86 f.).