6 Abs. 4 sieht vor, dass der EDSB im Falle der Nichtbefolgung oder Ablehnung einer von ihm erlassenen Empfehlung die Angelegenheit der EDSK zum Entscheid vorlegen kann. Diesfalls amtet die EDSK als erstinstanzliche Schiedskommission gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a DSG. 2. Nachfolgend ist zu untersuchen, inwieweit hier eine solche Empfehlung vorliegt, über die die EDSK gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a DSG zu entscheiden hat: a. Der EDSB stützt seine Befugnisse zum Erlass seiner Empfehlung auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 DSG und leitet sein Klagerecht aus Art. 29 Abs. 4 DSG ab. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber bezüglich des