Abs. 2 ermächtigt ihn, dabei Akten herauszuverlangen, Auskünfte einzuholen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gilt sinngemäss. Gemäss Abs. 3 kann der EDSB aufgrund seiner Abklärungen empfehlen, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen.