1. Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Weiterziehung bildet Art. 29 DSG, der die Kompetenzen des EDSB bezüglich Abklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich regelt. Abs. 1 ermächtigt den EDSB zur näheren Abklärung eines Sachverhalts von sich aus oder auf Meldung Dritter hin, wenn: a. Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler); b. Datensammlungen registriert werden müssen (Art. 11); c. Bekanntgaben ins Ausland gemeldet werden müssen (Art. 6). Abs. 2 ermächtigt ihn, dabei Akten herauszuverlangen, Auskünfte einzuholen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen.