Art. 29 Abs. 4 DSG setzt dem EDSB keine Frist, innert welcher er der EDSK eine nicht befolgte oder abgelehnte Empfehlung vorzulegen hätte. Demgemäss ist die am 1. Februar 1995 erklärte Weiterziehung rechtzeitig erfolgt. Auch sind keine weiteren Formalien für die Weiterziehung vorgesehen. II. Zulässigkeit der Weiterziehung