5 Gesetzgebers, die Eingriffsbefugnisse des EDSB gegenüber Privaten nur ausnahmsweise zuzulassen, und dass diesem keine Kompetenz zum Erlass generell abstrakter Normen zustehe. Die Gesellschaft Z kritisierte die vom EDSB vorgenommene Unterteilung der Daten in drei Kategorien und hielt fest, dass eine Unterscheidung zwischen Daten, die erhoben werden dürfen, und solchen die nicht erhoben werden dürfen, genüge. Im weitern stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Empfehlungen mehr aus mieterpolitischen als aus Datenschutzgründen erfolgt seien. Aus den Erwägungen: I. Frist