Die Kammer X beantragte Abweisung der Weiterziehung. Sie bestritt die Zuständigkeit des EDSB zum Erlass derartiger Empfehlungen und auch die Zuständigkeit der EDSK zum Entscheid über Empfehlungen dieser Art. Zur Begründung verwies sie auf die eingeschränkten Befugnisse des EDSB gegenüber Privaten. Im weitern stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Datenerhebung in den Formularen für Mietinteressenten rechtmässig im Sinn von Art. 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) sei. Die Gesellschaft Y bestritt ebenfalls die Kompetenz des EDSB zum Erlass der Empfehlung vom 21. November 1994 und die Kompetenz der EDSK, diese verbindlich zu erklären.