Voraussetzungen zulässig sei. In der Begründung weist er darauf hin, dass er im Vorfeld des Erlasses der Empfehlung Hearings und ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt und die dort vorgebrachten Einwände, soweit stichhaltige Argumente für den Bedarf nach Erhebung bestimmter Angaben vorgebracht wurden, berücksichtigt habe. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Schreiben vom 11. August 1995 unterbreitete die EDSK dem EDSB verschiedene Fragen, die er mit Schreiben vom 12. September 1995 beanwortete.